2a O 236/14•Landgericht Düsseldorf, 2012-09-02, 2a O 236/14
Landgericht Düsseldorf, 2012-09-02, 2a O 236/14
2a O 236/14Tribunal cantonal2 sept. 2012
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 2a O 236/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-02
Aktenzeichen: 2a O 236/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0902.2A.O236.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das Zeichen
Xxxxxxxx
zur Kennzeichnung von Videoüberwachungssystemen, Überwachungskameras und/oder Bewegungsmeldern zu benutzen und es dabei insbesondere zu unterlassen, das Zeichen auf vorgenannten Produkten anzubringen, vorgenannte Produkte unter dem Zeichen zu bewerben oder anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zwecke gekennzeichnete Produkte zu besitzen oder dieses Zeichen in Geschäftspapieren, im Internet oder als Sublevel-Domain für die vorgenannten Waren zu benutzen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
mehrere Grafiken/Bilder nur im Original vorhanden
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß vorstehender Ziffer 1., und zwar durch Angaben über
a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;
b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden.
II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
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