2a O 402/10•Landgericht Düsseldorf, 2012-10-31, 2a O 402/10
Landgericht Düsseldorf, 2012-10-31, 2a O 402/10
2a O 402/10Tribunal cantonal31 oct. 2012
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 2a O 402/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-31
Aktenzeichen: 2a O 402/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:1031.2A.O402.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Geschäftsführer(n), zu unterlassen, Schuhe, die mit dem Zeichen
„CONVERSE“ und/oder „ ”
gekennzeichnet sind, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Schuhe nicht nachweislich durch die Klägerin oder mit ihrer Zustimmung hergestellt und im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;
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- die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Geschäftsführer(n), zu unterlassen, Schuhe, die mit dem Zeichen
gekennzeichnet sind, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Schuhe nicht nachweislich durch die Klägerin oder mit ihrer Zustimmung hergestellt und im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;
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- der Beklagten wird aufgegeben, noch in ihrem Besitz befindliche Schuhe, deren Besitz ihr gemäß Ziffern 1.und 2. untersagt ist, zum Zwecke der Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben;
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- die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über
a) Namen und Adressen des Herstellers und/oder Lieferanten der Waren gemäß Ziffern 1.und 2,
b) Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer der Waren gemäß Ziffern 1. und 2.,
c) Menge der bestellten, eingeführten, erhaltenen und ausgelieferten Waren gemäß Ziffern 1. und 2.,
d) die Angebots-/Lieferzeiten sowie die Angebots-/Lieferpreise der Waren gemäß Ziffern 1. und 2.,
e) den Umfang der für die Waren gemäß Ziffern 1. und 2. betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und Empfänger,
f) die für Waren gemäß Ziffern 1. und 2. nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, den erzielten Bruttoumsatz und den erzielten Gewinn,
dies alles in Form eines nach EAN-Nummern gegliederten Verzeichnisses und unter Vorlage gut lesbarer Kopien, insbesondere der Bestellschreiben an den/die Lieferanten, dessen/deren Auftragsbestätigungen, der Lieferscheinrechnungen sowie der Lieferscheine/-rechnungen an die gewerblichen Abnehmer;
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- es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, wegen von ihr in der Bundesrepublik Deutschland vertriebener Schuhe gemäß Ziffer 1. und 2., jeweils gekennzeichnet mit „CONVERSE“ und/oder ““ und/oder „ “, den auf der Grundlage der zu erteilenden Auskünfte noch zu beziffernden entgangenen Gewinn nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen;
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- der Klägerin wird gestattet, das Urteil oder – nach ihrer Wahl – Teile davon durch eine halbseitige Anzeige in der Tageszeitung „Die Welt“ auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt.
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- Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 €, hinsichtlich der Ziffer 3. und 4. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar.
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