Landgericht Düsseldorf, 2013-03-19, 39 O 15/13

39 O 15/13Tribunal cantonal19 mars 2013

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 39 O 15/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-19

Aktenzeichen: 39 O 15/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0319.39O15.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 39. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt, die auf den 04.04.2013 einberufene Hauptversammlung durchzuführen.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

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