Landgericht Düsseldorf, 2013-09-25, 12 O 161/12 U.

12 O 161/12 U.Tribunal cantonal25 sept. 2013

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 161/12 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-25

Aktenzeichen: 12 O 161/12 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0925.12O161.12U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

  • 1 Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter Hinweis auf eine öffentliche Bestellung zu werben, ohne von einer Bestellungskörperschaft bestellt worden zu sein, wenn dies geschieht, wie in dem nachfolgend abgelichteten Gutachten vom 31.8.2011.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.4.2012 zu zahlen.

  • 2 Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR.

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