9 O 434/12 U.•Landgericht Düsseldorf, 2013-10-16, 9 O 434/12 U.
Landgericht Düsseldorf, 2013-10-16, 9 O 434/12 U.
9 O 434/12 U.Tribunal cantonal16 oct. 2013
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 9 O 434/12 U. — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-16
Aktenzeichen: 9 O 434/12 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1016.9O434.12U.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagte zu 1) 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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