12 O 515/12•Landgericht Düsseldorf, 2013-11-13, 12 O 515/12
Landgericht Düsseldorf, 2013-11-13, 12 O 515/12
12 O 515/12Tribunal cantonal13 nov. 2013
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 515/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-13
Aktenzeichen: 12 O 515/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1113.12O515.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr als „Marktführer im Bereich Solar“ zu bezeichnen, sofern dies wie in der Anlage K1 und damit wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt:
„T steht für Qualität, Service, langfristige Sicherheit, zufriedene Kunden, garantierte Leistungen und ist nicht ohne Grund Marktführer im Bereich Solar“.
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Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziff. 1 bezeichnete Handlung begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägerinnen als Gesamtgläubiger zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet ist, der diesen durch die Handlung gemäß Ziff. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1/9 und die Klägerinnen zu 8/9
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 72.000,00 EUR und für die Beklagte in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
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