4b O 168/11•Landgericht Düsseldorf, 2013-12-05, 4b O 168/11
Landgericht Düsseldorf, 2013-12-05, 4b O 168/11
4b O 168/11Tribunal cantonal5 déc. 2013
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4b O 168/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-05
Aktenzeichen: 4b O 168/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1205.4B.O168.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Patentkammer
Tenor
-
I. Die Beklagte wird verurteilt,
-
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
-
a. Polyamid-Formmasse mit einer Zusammensetzung aus (A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure, (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure, sowie (B) 0-70 Gew.-% Verstärkungs- und/oder Füllstoffe, sowie (C) 0-50 Gew.-% Additive und/oder weitere Polymere, wobei die Komponenten (A) bis (C) zusammen 100% ergeben, mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbonsäure, der Terephthalsäure ersetzt sein können durch andere aromatische, alipathische oder cycloalipathische Dicarbonsäuren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein können durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Maßgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminosäuren gebildet sein können, und mit der Maßgabe, dass die Summe der Monomeren, die Terephthalsäure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht überschreitet,
-
b. Granulat, insbesondere langfaserverstärktes Stäbchengranulat, Halbzeug oder Formkörper aus einer Polyamid-Formmasse mit einer Zusammensetzung aus (A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure, (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure, sowie (B) 0-70 Gew.-% Verstärkungs- und/oder Füllstoffe, sowie (C) 0-50 Gew.-% Additive und/oder weitere Polymere, wobei die Komponenten (A) bis (C) zusammen 100% ergeben, mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbonsäure, der Terephthalsäure ersetzt sein können durch andere aromatische, alipathische oder cycloalipathische Dicarbonsäuren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein können durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Maßgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminosäuren gebildet sein können, und mit der Maßgabe, dass die Summe der Monomeren, die Terephthalsäure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht überschreitet, insbesondere bevorzugt zur Verwendung in feuchter und/oder nasser Umgebung,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen;
-
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1.a. und b. bezeichneten Handlungen seit dem 14.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe
-
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, –zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
-
b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, –zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen,
-
c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
-
d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei für die Angaben zu Ziff. 2.a. Lieferscheine oder Rechnungen in Form von Kopien vorzulegen sind;
-
- die vorstehend unter Ziffer 1.a. und b. bezeichneten, seit dem 14.11.2009 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des deutschen Teils des EP A erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
-
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1.a. und b. bezeichneten, seit dem 14.11.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
-
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
-
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.