2a O 352/13•Landgericht Düsseldorf, 2013-12-16, 2a O 352/13
Landgericht Düsseldorf, 2013-12-16, 2a O 352/13
2a O 352/13Tribunal cantonal16 déc. 2013
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 2a O 352/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-16
Aktenzeichen: 2a O 352/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1216.2A.O352.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt
in der Europäischen Union Sport- und Freizeitschuhe, die, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich
a)
und/oder
b)
und/oder
c)
und/oder
d)
e)
und/oder
f)
und/oder
g)
und/oder
h)
und/oder
i)
und/oder
j)
und/oder
k)
bildliche Elemente in Form eines Doppelwinkels aufweisen, herzustellen oder herstellen zu lassen, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder solche Schuhe in die Europäische Union einzuführen und/oder aus der Europäischen Union auszuführen.
II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
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