10 KLs 5/13 50 Js 509/11•Landgericht Düsseldorf, 2014-03-10, 10 KLs 5/13 50 Js 509/11
Landgericht Düsseldorf, 2014-03-10, 10 KLs 5/13 50 Js 509/11
10 KLs 5/13 50 Js 509/11Tribunal cantonal10 mars 2014
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 10 KLs 5/13 50 Js 509/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-10
Aktenzeichen: 10 KLs 5/13 50 Js 509/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0310.10KLS5.13.50JS509.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. große Strafkammer
Tenor
wird der Haftbefehl der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 2 StPO gegen folgende Auflagen außer Vollzug gesetzt:
Der Angeklagte hat
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nach seiner Entlassung unverzüglich seinen aktuellen Wohnsitz und anschließende Wohnungswechsel jeweils unverzüglich der Kammer mitzuteilen,
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jeglichen Kontakt (persönlich, schriftlich, telefonisch etc.) mit Personen aus dem Rotlichtmilieu und Verfahrensbeteiligten (insbesondere Zeugen) zu unterlassen,
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sich - in sitzungsfreien Wochen - dreimal wöchentlich, jeweils montags, mittwochs und freitags, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeibehörde zu melden,
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seinen Personalausweis und falls vorhanden Reisepass zu den Akten zu geben,
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das Bundesgebiet nicht ohne richterliche Erlaubnis verlassen,
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sich straffrei zu führen,
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Ladungen des Gerichts in diesem Verfahren Folge zu leisten.
Der Angeklagte hat mit dem sofortigen Widerruf dieser Haftverschonung zu rechnen, wenn er
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einer der vorstehenden Auflagen gröblich zuwiderhandelt,
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Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladungen ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war oder
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neue Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
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