12 O 78/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-04-02, 12 O 78/13
Landgericht Düsseldorf, 2014-04-02, 12 O 78/13
12 O 78/13Tribunal cantonal2 avr. 2014
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 78/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-02
Aktenzeichen: 12 O 78/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0402.12O78.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a. in redaktionellen Beiträgen auf Titelseiten über Unternehmen und deren Angebote unter Verwendung von Fotos zu berichten, ohne in diesem Zusammenhang eine deutlich sichtbare Anzeigenkennung im oberen rechten Bereich der Anzeige vorzunehmen,
wenn dies geschieht wie auf den nachfolgend abgebildeten Titelseite des Magazins „T2“, Ausgabe 46/2012
und/oder
b. in einzelnen Beiträgen über Unternehmen und deren Angebot im Rahmen einer beidseitigen Anzeige zu richten, wenn die Anzeigenkennzeichnung lediglich auf der rechten der beiden Seiten erfolgt,
wenn dies geschieht, wie in der nachfolgend abgebildeten Anzeige mit dem Titel „Der Zuspruch ist enorm“ auf den Seiten 16/17 der Ausgabe 46/2012 der Zeitschrift „T2“
und/oder
c. Eigenwerbung für das Magazin „T2“ zu betreiben mit den Aussagen „Sämtliche Entscheider“ und/oder „in 2012 über 5,5 Million Kontakte in der Schuhbranche“,
wenn dies geschieht, wie bei der nachfolgend abgebildeten Seite 2 der Ausgabe 46/2012 der Zeitschrift „T2“
und/oder
d. im Rahmen der Angabe von Eigenmediadaten
eine Statistik über die Verbreitung der Leserschaft sowie der Auflage auszusprechen, wenn die Angaben zur Auflage keinen Quellenhinweis enthalten
und/oder
mit der Auflage von Messeausgaben zu werben, ohne einen gesonderten Hinweis darauf, dass so genannte Messeausgaben nur zweimal im Jahr erscheinen
und/oder
dem Begriffsbestimmungen bei der Angabe der Auflagen wird verwenden, ohne einen klarstellenden Hinweis dahingehend, ob es sich um eine Druckausgabe oder um eine frei verbreitete Auflage handelt,
und/oder
mit einer Auflagenhöhe für eine Messe Ausgaben i.H.v. 13.900 Exemplaren gegenüber einer Druckausgabe von 8.850 Exemplaren bzw. einer Verbreiter von 8.765 Exemplaren zu werben
und/oder
mit dem Hinweis „Leser pro Ausgabe 3,4 (Stand 9/12 - Verlagserhebung“) zu werben
und/oder
mit dem Hinweis „Verbreitung/Leserschaft“ ohne Quellenhinweis zu werben,
jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K2.
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Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
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Die Beklagte wird darüber hinaus zu verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 219,35 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2012 zahlen.
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Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR.
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