12 O 207/14•Landgericht Düsseldorf, 2014-07-30, 12 O 207/14
Landgericht Düsseldorf, 2014-07-30, 12 O 207/14
12 O 207/14Tribunal cantonal30 juil. 2014
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 207/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-30
Aktenzeichen: 12 O 207/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0730.12O207.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
1.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren untersagt, nicht und/oder teilweise gepixelte Fotos oder Videoaufnahmen der Antragsteller ohne Genehmigung der Antragstellerin zu 1) in Printmedien wie der S oder der digitalen Ausgabe der S – am 23.05.2014 wie folgt geschehen
- zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
2.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen hat die Antragstellerin zu 1) zu jeweils 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) haben die Antragsgegnerinnen zu jeweils 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) zu jeweils 50 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten haben die Antragstellerin zu 1) und die Antragsgegnerinnen zu jeweils 1/3 zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegner Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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