Landgericht Düsseldorf, 2014-07-31, 4b O 9/13

4b O 9/13Tribunal cantonal31 juil. 2014

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4b O 9/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-31

Aktenzeichen: 4b O 9/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0731.4B.O9.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Benutzerinteraktionssysteme mit:

  • einem elektrischen Gerät;

  • einem portablen Zeigegerät, bedienbar durch einen Benutzer, um auf einen räumlichen Bereich zu zeigen;

  • einer ein Bild aufnehmenden Kamera sowie

  • einem digitalen Signalprozessor, der imstande ist, das Bild zu empfangen und zu bearbeiten und von dem Bild abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen zu dem elektrischen Gerät zu übertragen,

wobei die Kamera mit dem Zeigegerät verbunden ist, so dass sie bei Betrieb den Bereich abbildet, auf den gezeigt wurde,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn das System weiterhin mindestens ein Raumlokalisierungsbeacon in einem Raum, in dem das Zeigegerät verwendet wird, umfasst, das elektromagnetische Strahlung zur Verwendung durch den digitalen Signalprozessor emittieren kann, um zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt; und wenn der digitale Signalprozessor weiterhin so eingerichtet ist, dass er erkennt, auf welchen Teil eines Raumes das Zeigegerät zeigt,

und wenn das Benutzerinteraktionssystem weiterhin Bewegungserfassungsmittel umfasst, um eine Bewegung zu erfassen und/oder eine Bewegungstrajektorie des Zeigegeräts zu berechnen,

und wobei das Zeigegerät weiterhin Rückmeldungsmittel umfasst, die aus der Gruppe umfassend Licht, Tonerzeugungseinrichtung sowie Force-Feedback-Mittel ausgewählt sind, um den Benutzer mit zusätzlichen Informationen zu versorgen;

  1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a. und b. unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.01.2012 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die seit dem 14.01.2012 begangenen und in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

  2. die Beklagte zu verurteilen,

a) die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 14.01.2012 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 31.07.2014) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe der Erzeugnisse verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

b) die seit dem 14.01.2012 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000.000,00 EUR.

Für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:

  • Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf (Ziffer 1. sowie 4a) und b)): 19.500.000,00 EUR

  • Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer 2.): 20 % von 500.000,00 EUR

  • Kostenausspruch: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

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