8 O 44/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-10-22, 8 O 44/13
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 8 O 44/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-22
Aktenzeichen: 8 O 44/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1022.8O44.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.609,62 EUR zu zahlen.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die über den Betrag von 8.609,62 EUR brutto hinausgehenden Kosten zu erstatten, die dem Kläger daraus entstehen, dass er in seinem Haus, ...........straße in Düsseldorf, die vom Beklagten verlegten Fliesen in der Küche entfernen und durch neue Fliesen ersetzen lässt, einschließlich der Kosten für den Ausbau, die Lagerung und den Wiedereinbau der Küche, für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes der Küche, für die Reinigung von Küche und Haus vom Schmutz, der bei den vorgenannten Arbeiten entsteht, sowie für die Kosten auswärtiger Ernährung der Familie.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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