Landgericht Düsseldorf, 2014-11-06, 4a O 108/13

4a O 108/13Tribunal cantonal6 nov. 2014

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 108/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-06

Aktenzeichen: 4a O 108/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1106.4A.O108.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Vorrichtungen zum Erkennen von lichtreflektierenden Fehlern an einem durchsichtigen oder lichtdurchlässigen hohlen Gegenstand in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, welche folgendes umfassen:
  • wenigstens ein Beleuchtungssystem, das ein einfallendes Lichtbündel zu liefern vermag, welches einen Bereich des hohlen Gegenstandes beleuchtet;

  • ein System zum Empfang der vom Gegenstand reflektierten Lichtbündel; und

  • eine Einheit zur Analyse und Verarbeitung der von dem Lichtbündelempfangssystem empfangenen Lichtbündel, die folgendes umfasst:

  • Mittel zur Erzeugung aufeinanderfolgender Abbildungen (i1, i2, ...‚ in) des Gegenstandes in einer bestimmten zeitlichen Folge; und

  • Mittel, die die Durchführung eines Abgleichs zwischen wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen gewährleisten, um die gleichbleibend reflektierten, Streureflexionen entsprechenden Lichtbündel von den veränderlich reflektierten und Fehlern am Gegenstand entsprechenden Lichtbündeln zu unterscheiden;

  • Mittel, die als Abgleich eine Vergleichsanalyse der morphologischen Parameter, der Helligkeit und der zeitlichen und räumlichen Anordnung der in aufeinanderfolgenden Abbildungen auftretenden Lichtflecken gewährleisten;

  • ein erstes Beleuchtungssystem, das ein einfallendes Lichtbündel zu liefern vermag, welches die Innenwand des hohlen Gegenstandes zur Erkennung horizontaler Fehler beleuchtet;

  • ein zweites und ein drittes Beleuchtungssystem, die je ein einfallendes Lichtbündel zu liefern vermögen, welches eine weitere Außenwand des hohlen Gegenstandes beleuchtet, um die Erkennung vertikaler Oberflächenrisse zu gewährleisten, und

  • ein optisches Element zur Aufnahme der vom Gegenstand reflektierten Lichtbündel, um diese durch das System zu erfassen und durch die Einheit zu verarbeiten;

  1. der Klägerin unverzüglich schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. März 2002 begangen hat und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse nebst Herstellungszeitpunkt sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Produktionsbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu a) und b) erst für die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind,

sowie zum Nachweis der Angaben zu a). und b). die entsprechenden Verkaufs-, Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen und – soweit Rechnungen für einzelne Lieferungen nicht erhältlich sind – die Lieferscheine) in Kopie vorzulegen, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  1. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziff. I.1. bezeichneten Vorrichtungen entweder selbst zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben; und

  2. die unter Ziff. I.1.) bezeichneten, seit dem 30. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse

a) aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird; und

b) mit ihnen gemäß Ziff. I.3 . zu verfahren.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der seit dem 13. März 2002 begangenen Handlungen gemäß Ziff. I.1. entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu Unterlassung, Vernichtung und Rückruf gemäß Ziffern I.1., I.3. und I.4. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß Ziffer I.2. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß Ziffer III. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 170.000,00 EUR auf den Unterlassungsantrag (Ziffer I.1.), 30.000,00 EUR auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Ziffer I.2.), jeweils 10.000,00 EUR auf die Anträge auf Vernichtung und Rückruf (Ziffer I.3. und Ziffer I.4.) sowie 30.000,00 EUR auf den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ziffer II.).

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