Landgericht Düsseldorf, 2014-11-20, 14c. O 186/13

14c. O 186/13Tribunal cantonal20 nov. 2014

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 14c. O 186/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-20

Aktenzeichen: 14c. O 186/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1120.14C.O186.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14c. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Hocker und/oder Beistelltische wie nachstehend abgebildet

im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen,

der Klägerin über die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.1998 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie entsprechender Belege, aus denen ersichtlich sind:

a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

b) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

c) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen,

d) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, ‑zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger enthalten ist,

e) die betriebene Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei zu den Angaben zu vorstehenden Buchstaben a) und b) Rechnungen oder Lieferpapiere vorzulegen sind;

die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum stehenden Erzeugnisse, soweit diese sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden, zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

unter Abweisung der darüber hinausgehenden Klage an die Klägerin gesamtschuldnerisch EUR 4.102,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.1998 entstanden ist.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 60 % und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils zu 20 %.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Klageanträge zu I. 1. bis I. 3. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 71.000,-- €. Hinsichtlich der Klageanträge zu I. 4. und der Kostenentscheidung ist es vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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