Landgericht Düsseldorf, 2014-11-28, 10 O 19/14

10 O 19/14Tribunal cantonal28 nov. 2014

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 10 O 19/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-28

Aktenzeichen: 10 O 19/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1128.10O19.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerruf des Klägers vom 31.05.2013 gegenüber der Beklagten in Bezug auf den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 06.03.2008 wirksam ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die X, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.610,01 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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