Landgericht Düsseldorf, 2014-12-19, 8 O 257/12

8 O 257/12Tribunal cantonal19 déc. 2014

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 8 O 257/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-19

Aktenzeichen: 8 O 257/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1219.8O257.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung am Fonds Mediastream Dritte Film GmbH & Co. Beteiligungs KG in Höhe von nominal 100.000,00 € einen Betrag in Höhe von insgesamt 13.314,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01l.2012 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von € 1.198,96 teilweise erledigt hat.Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Anteilsübertragung in Verzug befindet.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

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