Landgericht Düsseldorf, 2014-12-19, 8 O 258/12

8 O 258/12Tribunal cantonal19 déc. 2014

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 8 O 258/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-19

Aktenzeichen: 8 O 258/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1219.8O258.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 112.795,91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Herrn Dr. G an den Fonds Mediastream Zweite Film GmbH & Co. Productions KG in Höhe von nominal € 260.000 und Mediastream Dritte Film GmbH & Co. Beteiligungs KG in Höhe von nominal € 100.000.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorstehend genannten Beteiligungen in Verzug befindet.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu die Klägerin 1/10 und die Beklagte zu 9/10.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu voll-streckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor-her in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

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