25 T 410/15•Landgericht Düsseldorf, 2015-06-26, 25 T 410/15
Landgericht Düsseldorf, 2015-06-26, 25 T 410/15
25 T 410/15Tribunal cantonal26 juin 2015
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 25 T 410/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-26
Aktenzeichen: 25 T 410/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0626.25T410.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.04.2015 auf deren Kosten (§ 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.06.2015, denen sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Zur Begründung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss.
Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – eine Beratung nur telefonisch oder per e-mail und zudem unter Einschaltung eines Vertreters erfolgt, kann auch nach Ansicht der Kammer nicht mehr von einer „persönlichen Beratung“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO ausgegangen werden.
Die Kammer teilt die Ansicht, dass in aller Regel ein persönliches Beieinandersein erforderlich sein dürfte, um dem Beratungszweck des § 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO genügen zu können.
Jedenfalls aber dann, wenn auch noch ein Vertreter zwischengeschaltet wird, der nicht dem geeigneten Personenkreis angehört, kann in keiner Weise mehr sichergestellt werden, dass bei dem Schuldner eine Beratungsleistung ankommt, die dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Vielmehr stellt die Bescheinigung dann eine bloße Förmelei dar, die gerade nicht mit dem Zweck der Gesetzesänderung des § 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO in Einklang zu bringen ist.
Die Beschwerde unterliegt somit der Zurückweisung.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO, § 574 ZPO).
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