4a O 104/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-08-06, 4a O 104/14
Landgericht Düsseldorf, 2015-08-06, 4a O 104/14
4a O 104/14Tribunal cantonal6 août 2015
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 104/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-06
Aktenzeichen: 4a O 104/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0806.4A.O104.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland eine Gewürzmahlvorrichtung mit einer ersten feststehenden Komponente, welche eine Einrichtung aufweist, durch die sie am Hals eines Gefäßes anbringbar ist, einer zweiten drehbaren Komponente, welche auf die erste Komponente passt, wobei die erste Komponente eine konische Bohrung mit Zähnen aufweist, die von der Oberfläche der Bohrung nach innen ragen, und wobei die zweite Komponente einen gezahnten Bereich aufweist, der sich in der Bohrung befindet, wodurch das Mahlen im Zwischenraum zwischen den Zähnen der ersten und zweiten Komponente stattfindet, wenn die zweite Komponente relativ zur ersten Komponente gedreht wird, und wobei die erste und zweite Komponente in Umfangsrichtung verlaufende und ineinander greifende Rippen und Nuten besitzen, die eine axiale Bewegung der drehbaren zweiten Komponente relativ zur feststehenden ersten Komponente erlauben, wobei die Rippen und Nuten eine erste in Umfangsrichtung verlaufende Nut, eine zweite in Umfangsrichtung verlaufende Nut mit axialem Abstand von und parallel zu der ersten in Umfangsrichtung verlaufenden Nut und eine in Umfangsrichtung verlaufende Rippe aufweisen, welche, wenn die Komponenten relativ zueinander axial verlagert werden, die in Umfangsrichtung verlaufende Nut, in der sie sitzt, verlässt und in die andere in Umfangsrichtung verlaufende Nut einschnappt und an einer verschobenen Position angeordnet ist, um dadurch den Abstand zwischen den Zähnen der drehbaren Komponente und den Zähnen der feststehenden Komponente zu variieren,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger und Herrn A , jeden Schaden zu ersetzen, der diesen durch seit dem 9. Februar 2008 begangene Handlungen gemäß Ziffer I., einschließlich des Anbietens, lnverkehrbringens und Gebrauchens von aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I. und Gewürzgläsern bestehenden Einheiten und des Besitzens solcher Einheiten zu den genannten Zwecken, entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger und Herrn A , unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses über Herkunft und Vertriebsweg von Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I., einschließlich aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I. und Gewürzgläsern bestehender Einheiten, sowie darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I., einschließlich des Anbietens, Inverkehrbringens und Gebrauchens von aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I. und Gewürzgläsern bestehenden Einheiten und des Besitzens solcher Einheiten zu den genannten Zwecken, seit dem 9. Februar 2008 begangen hat, durch Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für diese bezahlt wurden,
d) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
e) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
f) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und
g) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
wobei
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der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger und Herrn B einem von diesen zu bezeichnenden und ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger und Herrn B auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist,
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die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die seit dem 9. Februar 2008 angebotenen, in Verkehr gebrachten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I., einschließlich aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I. und Gewürzgläsern bestehender Einheiten, zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP C (DE D ) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe sowie der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, den gewerblichen Abnehmern von aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I. und Gewürzgläsern bestehenden Einheiten zusätzlich ein Angebot zur Rücknahme nur der Gewürzmahlvorrichtungen durch die Beklagte zu unterbreiten und ihnen für den Fall der Rückgabe der Gewürzmahlvorrichtungen eine anteilige Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Gewürzmahlvorrichtungen oder der Aus- tausch der Gewürzmahlvorrichtungen sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe sowie der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Gewürzmahlvorrichtungen wieder an sich zu nehmen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, die seit dem 9. Februar 2008 angebotenen, in Verkehr gebrachten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I., einschließlich aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I. und Gewürzgläsern bestehender Einheiten zu vernichten,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I., soweit sie an Gewürzgläsern angebracht sind, vor der Vernichtung von den Gewürzgläsern zu trennen und nur die Gewürzmahlvorrichtungen zu vernichten.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR.
VIII. Der Streitwert wird auf 300,000,00 EUR festgesetzt.
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