Landgericht Düsseldorf, 2015-08-20, 37 O 111/14

37 O 111/14Tribunal cantonal20 août 2015

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 37 O 111/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-20

Aktenzeichen: 37 O 111/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0820.37O111.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

1.a) Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, es zu unterlassen, die im Folgenden abgebildete Ausgestaltung eines Schuhs (unabhängig von der Farbe) in Deutschland anzubieten, zu vertreiben und/oder nach Deutschland zu importieren bzw. zu exportieren:

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1.b) Den Beklagten zu 1. und 2. werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen das Organ bzw. Organmitglied festgesetzt, das schuldhaft gegen das verhängte Verbot verstoßen hat.

  1. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in I. 1. bezeichneten Handlungen, welche die Beklagte zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. seit dem 3. Juni 2010 begangen haben, und zwar unter Vorlage jeweils eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a) der empfangenen Lieferungen, aufgegliedert nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Namen und Anschriften des Lieferanten, sowie Angaben der Artikelnummer,

b) der Lieferungen unter Bezeichnung der Liefermengen und Lieferzeiten unter Angabe der Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferpreisen sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der einzelnen Angeboten unter Angabe der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummem, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der einzelnen Werbemaßnahmen unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der einzelnen Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns.

  1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend 1.1. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben;

  2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Schuhe gemäß I. 1. zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 3. Juni 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten ist die Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

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