Landgericht Düsseldorf, 2015-12-01, 19 T 59/15

19 T 59/15Tribunal cantonal1 déc. 2015

Regest

1. Bei Einreichung einer unterschriftsbeglaubigten Urkunde beim Präsidenten des Landgerichts zur Einholung der Apostille entsteht neben der Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG in Höhe von 25,00 € auch eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG in Höhe von 20,00 €. 2. Die beiden Gebühren gelten unterschiedliche Tätigkeiten des Notars ab, eine Prüfung- und Überwachungstätigkeit auf der einen, eine Übermittlung- oder Weiterleitungstätigkeit auf der anderen Seite.

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 19 T 59/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-01

Aktenzeichen: 19 T 59/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1201.19T59.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Bei Einreichung einer unterschriftsbeglaubigten Urkunde beim Präsidenten des Landgerichts zur Einholung der Apostille entsteht neben der Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG in Höhe von 25,00 € auch eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG in Höhe von 20,00 €.

  2. Die beiden Gebühren gelten unterschiedliche Tätigkeiten des Notars ab, eine Prüfung- und Überwachungstätigkeit auf der einen, eine Übermittlung- oder Weiterleitungstätigkeit auf der anderen Seite.

Tenor

1.Die Kostenrechnung vom 24.09.2013, des Notars, wird abgeändert.

In der Rechnung sind 20,00 € zu wenig erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der Rechnung zu UR-Nr. wird auf 224,42 € festgesetzt.

  1. Die Kostenrechnung vom, Nr. zu UR-Nr. des Notars, wird abgeändert.

In der Rechnung sind 20,00 € zu wenig erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der Rechnung Nr. zu UR-Nr. wird auf 211,33 € festgesetzt.

  1. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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