Landgericht Düsseldorf, 2016-02-04, 25 T 655/15

25 T 655/15Tribunal cantonal4 févr. 2016

Regest

1. Treffen die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine Kostenregelung, nach der der Verkäufer die durch die Lastenfreistellung veranlassten Mehrkosten trägt, sind damit nicht lediglich die durch das Tätigwerden des Grundbuchamts anfallenden Kosten gemeint. 2. Sind die Vollzugsgebühr und die Treuhandgebühr allein in Zusammenhang mit der Einholung der Löschungsunterlagen angefallen, trägt der Verkäufer diese in voller Höhe. 3. Der Geschäftswert der Vollzugsgebühr richtet sich gem. § 112 GNotKG nach dem vollen Wert des Beurkundungsverfahrens (hier: Kaufpreis).

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 25 T 655/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-04

Aktenzeichen: 25 T 655/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0204.25T655.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Treffen die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine Kostenregelung, nach der der Verkäufer die durch die Lastenfreistellung veranlassten Mehrkosten trägt, sind damit nicht lediglich die durch das Tätigwerden des Grundbuchamts anfallenden Kosten gemeint.

  2. Sind die Vollzugsgebühr und die Treuhandgebühr allein in Zusammenhang mit der Einholung der Löschungsunterlagen angefallen, trägt der Verkäufer diese in voller Höhe.

  3. Der Geschäftswert der Vollzugsgebühr richtet sich gem. § 112 GNotKG nach dem vollen Wert des Beurkundungsverfahrens (hier: Kaufpreis).

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom zu Urkundenrollen-Nummer vom des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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