Landgericht Düsseldorf, 2016-02-17, 2a O 204/13

2a O 204/13Tribunal cantonal17 févr. 2016

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 2a O 204/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-17

Aktenzeichen: 2a O 204/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0217.2A.O204.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie gewerblichen Abnehmer sowie Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Ware sowie über die Preise Auskunft zu erteilen, soweit Schmuck unter der Bezeichnung „Shiva Auge“ angeboten worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Lizenzgebühr i.H.v. 500 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Abmahnung i.H.v. 911,80 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts, die dem Kläger aufzuerlegen sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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