25 T 697/14•Landgericht Düsseldorf, 2016-04-04, 25 T 697/14
Landgericht Düsseldorf, 2016-04-04, 25 T 697/14
25 T 697/14Tribunal cantonal4 avr. 2016
Regest
1. Ist veräußerter Grundbesitz der einzige Vermögensgegenstand einer KG, so dass dessen Veräußerung ein so genanntes Grundlagengeschäft darstellt, ist für deren Abschluss eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung in analoger Anwendung des § 179a AktG grundsätzlich erforderlich. 2. Unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG liegt bei der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung einer KG nicht vor, wenn diese ein Grundstück überträgt, das im Wesentlichen das einzige Vermögen der Gesellschaft darstellt. 3. Die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss analog § 179a AktG beurkundungsbedürftig ist, ist höchstrichterlich nicht und erst recht nicht abschließend geklärt. Wenn der Notar eine schwierige, nicht höchstrichterlich abschließend geklärte Rechtsfrage unrichtig beurteilt, ist dies nicht als offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen und damit nicht als unrichtige Sachbehandlung zu werten, die eine Kostenniederschlagung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zur Folge hätte.
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 25 T 697/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-04
Aktenzeichen: 25 T 697/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0404.25T697.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsätze
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Ist veräußerter Grundbesitz der einzige Vermögensgegenstand einer KG, so dass dessen Veräußerung ein so genanntes Grundlagengeschäft darstellt, ist für deren Abschluss eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung in analoger Anwendung des § 179a AktG grundsätzlich erforderlich.
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Unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG liegt bei der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung einer KG nicht vor, wenn diese ein Grundstück überträgt, das im Wesentlichen das einzige Vermögen der Gesellschaft darstellt.
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Die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss analog § 179a AktG beurkundungsbedürftig ist, ist höchstrichterlich nicht und erst recht nicht abschließend geklärt. Wenn der Notar eine schwierige, nicht höchstrichterlich abschließend geklärte Rechtsfrage unrichtig beurteilt, ist dies nicht als offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen und damit nicht als unrichtige Sachbehandlung zu werten, die eine Kostenniederschlagung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zur Folge hätte.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 15. Oktober 2014 zu URNr. vom 2. April 2014 des Notars aus Düsseldorf bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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