Landgericht Düsseldorf, 2016-04-28, 4a O 154/14

4a O 154/14Tribunal cantonal28 avr. 2016

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 154/14 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-28

Aktenzeichen: 4a O 154/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0428.4A.O154.14.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 4 a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen §§ 15 ff. Aktiengesetz) im In- und Ausland

  1. elektrische Glühlampen mit einer geformten Glasplatte, die mit Stromleitern und einer Metallröhre, die durch die genannte Platte verlaufen, gasdicht verbunden ist, einem mit den Stromleitern verbundenen Glühkörper, der relativ zu der geformten Platte eine zuvor bestimmte Position einnimmt, einem Glaskolben um den Glühkörper herum, der mit der geformten Platte mittels eines Emaille gasdicht verbunden ist, einem Füllgas, das bei Raumtemperatur innerhalb des Kolbens einen Druck von zumindest 1 bar hat, wobei die genannte Metallröhre außerhalb des Kolbens einen gasdichten Abschluss aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte ein gesinterter Körper ist, der eine Zusammensetzung hat, die der Zusammensetzung des Glases des Kolbens entspricht, um Spannungen im Glas zu vermeiden

(Anspruch 1 der EP A= DE B; „Streitpatent 1“),

sowie

  1. elektrische Glühlampen mit einer geformten Glasplatte, welche gasdicht mit Stromleitern und einer Metallröhre, die sich durch die Platte erstrecken, verbunden ist, einem Glühkörper, welcher gegenüber der geformten Platte eine vorgegebene Position einnimmt und mit den Stromleitern verbunden ist, einem Glaskolben um den Glühkörper, welcher mittels Emaille gasdicht mit der geformten Platte verbunden ist, einem Füllgas, welches in dem Kolben einen Druck von mindestens 1 bar aufweist, wobei die Metallröhre einen gasdichten Verschluss außerhalb des Kolbens aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die geformte Platte durch einen Sinterkörper dargestellt ist, der aus einem ersten Glas gefertigt ist, und der Kolben aus einem zweiten Glas, welches sich von dem ersten Glas unterscheidet, hergestellt ist, wobei das erste Glas und das zweite Glas lineare Wärmeausdehnungskoeffizienten aufweisen, welche voneinander maximal um 0,7 * 10.6 K-1 abweichen

(Anspruch 1 der EP C= DE D; „Streitpatent 2“),

sowie

  1. elektrische Lampen mit einem gasdicht verschlossenen Quarzglas-Lampengefäß, das mit einem halsförmigen Abschnitt versehen ist, der eine Abdichtung mit einer von einem ersten bis zu einem zweiten Endabschnitt verlaufenden Längsachse umfasst, welcher zweite Endabschnitt an einer Endfläche eine Bruchfläche aufweist, wobei durch diese Abdichtung ein Stromzuführleiter bis zu einem in dem Lampengefäß angeordneten elektrischen Element geführt wird, wobei das Lampengefäß keine verschmolzene Spitze eines Pumprohrs aufweist, welcher Stromzuführleiter eine Metallfolie, einen inneren Zuleitungsdraht und einen äußeren Zuleitungsdraht umfasst, wobei die genannte Metallfolie gasdicht in der Abdichtung eingebettet ist, wobei in dem ersten Endabschnitt der mit dem elektrischen Element verbundene innere Zuleitungsdraht und in dem zweiten Endabschnitt der äußere Zuleitungsdraht mit der Metallfolie verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Bruchfläche in einem massiven Abschnitt der Abdichtung liegt, wobei der äußere Zuleitungsdraht durch die genannte Bruchfläche nach außen tritt

(Anspruch 1 der EP E= DE F; „Streitpatent 3“),

seit dem 01.01.2007 jeweils hergestellt, vertrieben oder in den Verkehr gebracht hat/haben

unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (pro Auftragsposition) sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der pro Lieferung erzielten Einnahmen,

d) der in den erfindungsgemäßen Produkten benutzten Erfindungen und deren jeweiliger Wertigkeit

wobei sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und der (Typen-) Bezeichnung der verkauften Produkte zu erfolgen haben,

und ferner mitzuteilen,

e) ob die Streitpatente 1 bis 3 Gegenstand von ausdrücklichen oder stillschweigenden (Kreuz- und anderen) Lizenzverträgen und/oder sonstigen Verträgen mit konzernverbundenen Gesellschaften und/oder Dritten sind/waren und welche Lizenzeinnahmen/Gegenleistungen insoweit vereinbart und/oder erzielt worden sind und/oder nach deren wirtschaftlicher Verwertbarkeit erwartet werden können, wobei die Vertragspartner jeweils mit Name und Adresse anzugeben sind und

f) Inhalte von mündlich geschlossenen Verträgen mitzuteilen und schriftliche Verträge in Kopie vorzulegen, sofern sie die wirtschaftliche Verwertung der unter Ziff. 1. – 3. genannten Erfindungen betreffen,

wobei die Nutzungen der Streitpatente 1 und 2 im Jahr 2013 von der Auskunftspflicht im Umfang von Ziff. 1. bis 3. a) bis e) ausgenommen sind.

II. Hinsichtlich der auf der ersten Stufe mit dem Klageantrag I. geltend gemachten weiteren Ansprüche wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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