12 O 267/14•Landgericht Düsseldorf, 2016-05-25, 12 O 267/14
Landgericht Düsseldorf, 2016-05-25, 12 O 267/14
12 O 267/14Tribunal cantonal25 mai 2016
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 267/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-25
Aktenzeichen: 12 O 267/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0525.12O267.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Notar Dr. V mit Amtssitz in Düsseldorf (L) die Eintragung des Herrn W1, wohnhaft M in Düsseldorf, als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen an dem im Grundbuch des B, C eingetragenen Grundbesitz (Gemarkung I1, Flur 15, Flurstück 198 [Gebäude- und Freifläche, Wohnen, T, 210 m² groß] sowie Flurstück 199 [Gebäude- und Freifläche, Parken und Verkehr, T1, 273 m² groß] sowie den Besitz an den Kläger zu übergeben und zwar
a. hinsichtlich des Wohneigentums mit einem Miteigentumsanteil von 280/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im dritten und vierten Obergeschoss nebst Balkonen und Austritt, im Aufteilungsplan mit der Nummer 4 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009),
b. hinsichtlich des Teileigentums mit einem Miteigentumsanteil von 1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Keller im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit der Nummer 8 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009),
c. hinsichtlich des Teileigentums mit einem weiteren Miteigentumsanteil von 1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit der Nummer 9 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009),
d. hinsichtlich des Teileigentums mit einem weiteren Miteigentumsanteil von 1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit der Nummer 10 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009),
e. hinsichtlich des Teileigentums mit einem weiteren Miteigentumsanteil von 1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit der Nummer 11 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009),
jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 95.966,46 €.
-
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden auf Grund des durch die Beklagte unwirksam erklärten Rücktritts vom 09.10.2013 hinsichtlich des Bauträgervertrags vom 16.12.2009 und der Vertragsergänzung vom 18.06.2012 zu ersetzen.
-
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die auf Grund dessen entstanden sind und noch entstehen, dass die Beklagte das Vertragsobjekt weder bis spätestens 31.03.2013 bezugsfertig noch bis 30.06.2013 vollständig fertiggestellt hat, mit Ausnahme der monatlich wiederkehrenden Schäden, soweit sie den Betrag von 3.000,- € monatlich übersteigen und, soweit es monatlich wiederkehrende Schäden bis zu 3.000,- € betrifft, mit Ausnahme der Schäden, die bereits durch Aufrechnung oder Verrechnung im hiesigen Prozess erloschen sind.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.623,03 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen.
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21% und die Beklagte zu 79%.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- €, hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. 4 und 6 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.