4a O 37/15•Landgericht Düsseldorf, 2016-05-31, 4a O 37/15
Landgericht Düsseldorf, 2016-05-31, 4a O 37/15
4a O 37/15Tribunal cantonal31 mai 2016
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 37/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-31
Aktenzeichen: 4a O 37/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0531.4A.O37.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 a. Zivilkammer
Tenor
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I. Die Beklagten werden verurteilt,
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- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a) in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zum Fertigen von Betonsteinen oder Betonplatten verschiedener Formate und Größen anzuwenden,
bei dem in Formen für mehrere Steine oder Platten Beton eingefüllt wird, deren Vorsatzbetonschicht eine Grundfarbe aufweist, der Beton mittels Vibration und/oder mittels Stempeln verdichtet wird und anschließend aushärtet, wobei auf die Vorsatzbetonschicht vor dem Verdichten zumindest eine Portion eines Materials geworfen wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Material eingefärbtes und/oder unterschiedlich eingefärbtes und/oder Farbe und/oder verschiedene Farben aufweisendes Veredelungsmaterial ist, dass mittels zumindest einer Aufbringvorrichtung geworfen wird, dass das Veredelungsmaterial eine abgestufte Kornzusammensetzung von max. 2 mm Korndurchmesser hat, dass die Aufbringvorrichtung zumindest einen Veredelungsmaterial enthaltenen Dosierbehälter mit einer Dosierleiste aufweist, wobei der Dosierbehälter mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Geschwindigkeit über die Form geführt wird, und dass der Vorsatzbeton einen feinkörnig abgestimmten Kornaufbau, feiner oder gleich der Grenzsieblinie C4 hat und die Oberflächen der Vorsatzbetonschicht farblich unterschiedliche Stellen enthalten,
(Patentanspruch 2 des EP X);
b) ein nach einem Verfahren gem. Ziff. I. 1. a) unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;
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- der Klägerin in einer einheitlichen und geordneten, nach Kalenderjahren aufgeschlüsselten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die oben bezeichneten Handlungen seit dem 05.10.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typen-, Produktbezeichnungen und Produktvarianten,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, unter Vorlage von Kaufbelegen in Kopie, nämlich Rechnungen, und sofern Rechnungen nicht vorhanden sind, Lieferscheinen,
wobei den Beklagten gestattet wird, geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb auskunftspflichtiger Daten zu schwärzen,
d) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
f) sowie ab dem 12.05.2012 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
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- die im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. l. 1. b) zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,
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- hinsichtlich der Beklagten zu 1. die vorstehend unter Ziff. I. 1. b) bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen und nach dem 12.05.2012 in der Bundesrepublik Deutschland gewerblichen Dritten angebotenen und/oder an gewerbliche Dritte in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP X erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.
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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2012 entstanden ist.
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III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die von ihr in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen zwischen dem 05.10.2007 und dem 11.05.2012 zu zahlen.
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IV. Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens (Az. 4a O 126/13), tragen die Beklagte zu 1) 76 %, und die Beklagten zu 2) – 4) jeweils 8 %.
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V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00 vorläufig vollstreckbar.
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