Landgericht Düsseldorf, 2016-06-24, 39 O 129/06 AktE

39 O 129/06 AktETribunal cantonal24 juin 2016

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 39 O 129/06 AktE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-24

Aktenzeichen: 39 O 129/06 AktE

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0624.39O129.06AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3.Kammer für Handelssachen

Tenor

Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Aaaaaa auf die Hauptaktionärin wird auf 19,40 € je Stückaktie festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 12.06.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Anträge der Antragsteller zu

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werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 2) trägt die Gerichtskosten, die Kosten des gemeinsamen Vertreters sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller

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die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Die Antragsgegnerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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