Landgericht Düsseldorf, 2016-09-07, 12 O 339/15

12 O 339/15Tribunal cantonal7 sept. 2016

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 339/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-07

Aktenzeichen: 12 O 339/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0907.12O339.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

a) geschäftlich handelnd Werbe-E-Mails mit Behandlungsanfragen von Patienten an Zahnärzte zu versenden und/oder versenden zu lassen, ohne dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Adressaten vorliegt, wie geschehen gemäß den Anlagen K 2 und K 3,b) geschäftlich handelnd im Zusammenhang mit Angeboten zahnärztlicher Dienstleistungen von bei der Beklagten registrierten Zahnärzten den Kläger im Rahmen des Internetauftritts zahnarzt-preisvergleich.com als Zahnarzt aufzuführen und/oder aufführen zu lassen und hierdurch den Eindruck zu erwecken, er sei registrierter Teilnehmer des Preisvergleichsportals der Beklagten,

wie nachstehend wiedergegeben:

und/oder

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16. Juni 2015 zu zahlen.
  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 50.000,00 €.

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