12 O 357/15•Landgericht Düsseldorf, 2016-09-14, 12 O 357/15
Landgericht Düsseldorf, 2016-09-14, 12 O 357/15
12 O 357/15Tribunal cantonal14 sept. 2016
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 357/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-14
Aktenzeichen: 12 O 357/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0914.12O357.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen,
bei Verträgen über den Erwerb von nanobeschichteten WC-Sitzen zwischen der Beklagten und einem Verbraucher, die unter ausschließlichem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, auf eine Erklärung des Verbrauchers, in der von dem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wird, zu erklären, ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe nicht, weil es sich um eine Sonderanfertigung und/oder um ein Hygieneprodukt handele, wenn dies wie in den nachstehend als Anlagen 1-5 abgebildeten Schreiben vom 20.05., 08.07., 24.07., 10.08. und 20.08.2015 geschieht,
……………
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2015 zu zahlen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €.
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