Landgericht Düsseldorf, 2016-10-05, 2a O 34/15

2a O 34/15Tribunal cantonal5 oct. 2016

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 2a O 34/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-05

Aktenzeichen: 2a O 34/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1005.2A.O34.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Spritzen für Gartenschläuche in der nachstehend wiedergegebenen Ausführungsform selbst oder durch Dritte anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder in Verkehr zu bringen:

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu erstatten, die dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden sind und/oder künftig noch entstehen werden.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.071,31 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 zu bezahlen.

IV. Die Widerklage wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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