Landgericht Düsseldorf, 2017-03-01, 61 Qs 7/17

61 Qs 7/17Tribunal cantonal1 mars 2017

Regest

Wird in einer nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingehenden Stellungnahme des Verteidigers zu einem Kostenfestsetzungsantrag nicht Bezug auf den – mangels Zustellung noch nicht zur Kenntnis gelangten - Kostenfestsetzungsbeschluss genommen, kann diese Stellungnahme nicht als Rechtsmittel ausgelegt und muss deshalb ausdrücklich innerhalb der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel eingelegt werden.

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 61 Qs 7/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-01

Aktenzeichen: 61 Qs 7/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0301.61QS7.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Bußgeldsachen

Leitsätze

Wird in einer nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingehenden Stellungnahme des Verteidigers zu einem Kostenfestsetzungsantrag nicht Bezug auf den – mangels Zustellung noch nicht zur Kenntnis gelangten - Kostenfestsetzungsbeschluss genommen, kann diese Stellungnahme nicht als Rechtsmittel ausgelegt und muss deshalb ausdrücklich innerhalb der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel eingelegt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.