61 Qs 7/17•Landgericht Düsseldorf, 2017-03-01, 61 Qs 7/17
Landgericht Düsseldorf, 2017-03-01, 61 Qs 7/17
61 Qs 7/17Tribunal cantonal1 mars 2017
Regest
Wird in einer nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingehenden Stellungnahme des Verteidigers zu einem Kostenfestsetzungsantrag nicht Bezug auf den – mangels Zustellung noch nicht zur Kenntnis gelangten - Kostenfestsetzungsbeschluss genommen, kann diese Stellungnahme nicht als Rechtsmittel ausgelegt und muss deshalb ausdrücklich innerhalb der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel eingelegt werden.
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 61 Qs 7/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-01
Aktenzeichen: 61 Qs 7/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0301.61QS7.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Bußgeldsachen
Leitsätze
Wird in einer nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingehenden Stellungnahme des Verteidigers zu einem Kostenfestsetzungsantrag nicht Bezug auf den – mangels Zustellung noch nicht zur Kenntnis gelangten - Kostenfestsetzungsbeschluss genommen, kann diese Stellungnahme nicht als Rechtsmittel ausgelegt und muss deshalb ausdrücklich innerhalb der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel eingelegt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
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