14c O 107/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-03-02, 14c O 107/16
Landgericht Düsseldorf, 2017-03-02, 14c O 107/16
14c O 107/16Tribunal cantonal2 mars 2017
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 14c O 107/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-02
Aktenzeichen: 14c O 107/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0302.14C.O107.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14c Zivilkammer
Tenor
I.
Die einstweilige Verfügung vom 12.07.2016 bleibt in deren Ziffern I. und II. (Unterlassungausspruch) – insoweit gleichlautend – wie folgt gefasst und wird durch Ziffer 3. ergänzt:
Der Antragsgegnerin zu 1) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu 1), untersagt,
in der Europäischen Union mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der diesem Urteil angefügten Anlage HPR 12 ersichtlich.
Der Antragsgegnerin zu 2) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu 2), untersagt,
in der Bundesrepublik Deutschland mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der diesem Urteil angefügten Anlage HPR 12 ersichtlich.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.07.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung vom 12.07.2016 (dort Ziffer III.) wird aufgehoben und die Kosten des Verfahrens nunmehr wie folgt verteilt: Die Antragstellerin trägt 9 %, die Antragsgegnerinnen tragen jeweils 45,5 % der Kosten.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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