Landgericht Düsseldorf, 2017-03-03, 9 O 8/14

9 O 8/14Tribunal cantonal3 mars 2017

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 9 O 8/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-03

Aktenzeichen: 9 O 8/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0303.9O8.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.372,26 EUR zuzüglich eines Betrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 10.235,00 EUR für die Zeit vom 16.08.2012 bis zum 28.08.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.372,26 EUR seit dem 29.08.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW B4 A4 Cabriolet 2.4 – Typ 8H – mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WAUZZZ8H93K010060 (amtliches Kennzeichen: ME-).

Der Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger 1.139,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2014 zu zahlen, ebenfalls Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorbezeichneten Fahrzeugs, sowie an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

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