Landgericht Düsseldorf, 2017-04-20, 4b O 1/16

4b O 1/16Tribunal cantonal20 avr. 2017

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4b O 1/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-20

Aktenzeichen: 4b O 1/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0420.4B.O1.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

A.Die Beklagte wird verurteilt,

I. 1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin jeweils zu unterlassen,

Dübel, insbesondere des Typs „termoz CS 8“, mit einem Druckteller und einer daran anschließenden Dübelhülse zur Aufnahme eines Spreizelements mit einem Spreizelementkopf, wobei die Dübelhülse eine Spreizzone aufweist,

welche zur Montage einer Dämmstoffplatte an einer Unterkonstruktion mit Hilfe einer Eintreibvorrichtung mit einem Tiefenanschlag zum Eintreiben des Spreizelements geeignet sind, wobei das Verfahren mindestens folgende Schritte umfasst:

a)Bohren eines Bohrloches durch die Dämmstoffplatte in die Unterkonstruktion,

b)Einbringen des Dübels und des Spreizelements in das Bohrloch,

c)Eintreiben des Spreizelements in den Druckteller und die Dübelhülse, und gleichzeitiges

d)Einziehen des Drucktellers in die Dämmstoffplatte unter Kompression der Dämmstoffplatte und gleichzeitiges Einschneiden der Dämmstoffplatte am Umfang des Drucktellers mit Hilfe von Schneidvorrichtungen zum Einschneiden der Dämmstoffplatte, wobei die Schneidvorrichtungen am Druckteller angeordnet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;

ohne,

im Falle des Anbietens im Angebot (wie z. B. in Katalogen, Broschüren, Angebotsschreiben, ETA-Zulassungen, etc., egal ob digitaler und/oder körperlicher Art), im Falle des Lieferns auf der Verpackung und dem Gehäuse,

jeweils ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Dübel, insbesondere des Typs „termoz CS 8“, nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP X zur Montage von Dämmstoffplatten bei vertiefter Montage des Dübels verwendet werden dürfen;

I. 2.bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin jeweils zu unterlassen,

Eintreibvorrichtungen, insbesondere des Typs „Setzwerkzeug CS“ mit einem Tiefenanschlag zum Eintreiben eines Spreizelements,

wobei die Eintreibvorrichtungen zur Montage einer Dämmstoffplatte an einer Unterkonstruktion mit Hilfe eines Dübels mit einem Druckteller und einer daran anschließenden Dübelhülse zur Aufnahme eines Spreizelements mit einem Spreizelementkopf, wobei die Dübelhülse eine Spreizzone aufweist, geeignet sind, wobei das Verfahren mindestens folgende Schritte umfasst:

a)Bohren eines Bohrloches durch die Dämmstoffplatte in die Unterkonstruktion,

b)Einbringen des Dübels und des Spreizelements in das Bohrloch,

c)Eintreiben des Spreizelements in den Druckteller und die Dübelhülse, und gleichzeitiges

d)Einziehen des Drucktellers in die Dämmstoffplatte unter Kompression der Dämmstoffplatte und gleichzeitiges Einschneiden der Dämmstoffplatte am Umfang des Drucktellers mit Hilfe von Schneidvorrichtungen zum Einschneiden der Dämmstoffplatte, wobei die Schneidvorrichtungen am Druckteller angeordnet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

ohne,

im Falle des Anbietens im Angebot (wie z. B. in Katalogen, Broschüren, Angebotsschreiben, ETA-Zulassungen, etc., egal ob digitaler und/oder körperlicher Art), im Falle des Lieferns auf der Verpackung und dem Gehäuse,

jeweils ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Eintreibvorrichtungen, insbesondere des Typs „Setzwerkzeug CS“, nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP X zur Montage von Dämmstoffplatten bei vertiefter Montage der genannten Dübel verwendet werden dürfen;

II.der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. (1. und 2.) bezeichneten Handlungen seit dem 21.05.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

1.der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2.der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie der Klägerin in elektronischer Form vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

III.der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen, in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. (1. und 2.) bezeichneten Handlungen seit dem 21.06.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe,

1.der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

2.der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

3.der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,

4.der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind.

B.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer A. I. (1. und 2.) bezeichneten und seit dem 21.06.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

D.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

E.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,00 vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Tenor zu A. I. 1.: € 328.125,00,

Tenor zu A. I. 2.: € 46.875,00,

Tenor zu A. II. und A. III.: € 100.000,00

und für die Vollstreckung wegen der Kosten (Tenor zu D.)110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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