4a O 82/14•Landgericht Düsseldorf, 2017-04-25, 4a O 82/14
Landgericht Düsseldorf, 2017-04-25, 4a O 82/14
4a O 82/14Tribunal cantonal25 avr. 2017
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 82/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-25
Aktenzeichen: 4a O 82/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0425.4A.O82.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
eine Einheit für ein leistungsunterstütztes Fahrrad, die an einen Fahrradkörperrahmen anbringbar ist mit folgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
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einem drehbaren Ritzel (2) zum Übertragen einer Pedalkraft an eine Antriebsrad (22);
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einem elektromotorischen Leistungsausgabemittel (37) zum Bereitstellen einer elektromotorischen Leistung, um eine Pedalkraft zu ergänzen, die von der Ausgangswelle (37a) davon auszugeben ist,
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einem Zahnradmechanismus (40), welcher mit der Ausgangswelle (37a) gekoppelt ist;
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der Zahnradmechanismus (40) umfasst
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ein erstes Zahnrad (38), das assoziativ mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) betreibbar ist;
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ein zweites Zahnrad (42) zur Geschwindigkeitsreduzierung, welches mit dem ersten Zahnrad (38) in Eingriff bringbar ist und
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ein drittes Zahnrad, welches koaxial mit dem zweiten Zahnrad (42) gekoppelt ist und mit dem Unterstützungsrad (30) in Eingriff kommen kann
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einem Unterstützungszahnrad (30), das mit dem dritten Zahnrad des Zahnradmechanismus (40) ineinander greift; und
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über den Zahnradmechanismus (40) mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) gekoppelt ist; und
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einem Kopplungsmittel (123) zum koaxialen Koppeln des Unterstützungszahnrads (30) mit dem Ritzel (2); wobei
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all diese Komponenten auf einer gemeinsamen Basis (50) angeordnet sind; wobei
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das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und der Zahnradmechanismus (40) fest an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind, wobei
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das Ritzel (2) und das Unterstützungszahnrad (30) drehbar an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind; und
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das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und mindestens ein Teil des Zahnradmechanismus (40) in einem Gehäuse (13) aufgenommen sind, wobei
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das Gehäuse (13) mit der gemeinsamen Basis (50) verbunden ist oder ganzheitlich mit dieser ausgebildet ist, wobei
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das Kopplungsmittel (123) ein Stift oder eine Schraube ist, der/die sich in Dickenrichtung durch das Unterstützungszahnrad (30) und das Ritzel (2) erstreckt.
II. Es wird festgestellt,
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dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerinnen für die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 13. Februar 2010 bis zum 11. April 2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
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dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 12. April 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. aufgeführten Handlungen seit dem 13. Februar 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe
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der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
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der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
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der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
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der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
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der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffern 1. und 2. Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat;
wobei die Angaben zu Ziffer 5. nur für die Zeit seit dem 12. April 2014 zu machen sind,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht- gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, diesen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, den Klägerinnen auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung (Ziffer I. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung (Ziffer III. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer IV. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
VI. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
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