055 StVK. 1058/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-05-03, 055 StVK. 1058/16
Landgericht Düsseldorf, 2017-05-03, 055 StVK. 1058/16
055 StVK. 1058/16Tribunal cantonal3 mai 2017
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 055 StVK. 1058/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-03
Aktenzeichen: 055 StVK. 1058/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0503.055STVK1058.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 055. kl. Strafvollstreckungskammer - Einzelrichterin -
Tenor
Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29.10.2015, AZ. 23 KLs-10 Js 2368/14-6/15 wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte ist in dieser Sache nach Verbüßung von Zwei-Dritteln , jedoch nicht vor Rechtskraft des Beschlusses, aus der Strafhaft zu entlassen.
Die Bewährungszeit wird auf vier Jahre festgesetzt.
Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt:
a)
Er hat sich während der gesamten Bewährungszeit straffrei zu führen.
b)
Er hat unverzüglich nach der Entlassung festen Wohnsitz zu nehmen. Diesen Wohnsitz sowie jeden Wechsel des Wohnsitzes hat er bei der Kammer binnen eines Monats anzuzeigen und nachzuweisen.
c)
Weiterhin hat er gegenüber der Kammer unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach dessen Ausstellung, den Nachweis der Verlängerung seines Aufenthaltstitels in Spanien nachzuweisen.
Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Vollzugsanstalt übertragen.
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