Landgericht Düsseldorf, 2017-05-10, 12 O 282/13

12 O 282/13Tribunal cantonal10 mai 2017

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 282/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-10

Aktenzeichen: 12 O 282/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0510.12O282.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 11.082,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag 4.340,00 EUR seit dem 23.03.2013 und aus dem Restbetrag seit dem 03.07.2013 zu zahlen;

an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2013 zu zahlen;

es bei Meidung eines Ordnungsgelds in Höhe von 5.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, die in der beigefügten Anlage 1 zum Urteil wiedergegebenen Bilder öffentlich zugänglich zu machen und/oder das in der Anlage 2 zum Urteil wiedergegebene Bild in Werbebroschüren zu verwenden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR.

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