Landgericht Düsseldorf, 2017-05-12, 16 O 260/16

16 O 260/16Tribunal cantonal12 mai 2017

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 16 O 260/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-12

Aktenzeichen: 16 O 260/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0512.16O260.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. August 2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Internet-System-Vertrag vom 23. Mai 2012 zu der Vertragsnummer 601/77235 keine weitergehenden Ansprüche gem. § 649 Satz 2 BGB in Höhe von 5.986,91 € zustehen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 37 % und die Klägerin 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

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