61 Qs 17/17•Landgericht Düsseldorf, 2017-05-17, 61 Qs 17/17
Landgericht Düsseldorf, 2017-05-17, 61 Qs 17/17
61 Qs 17/17Tribunal cantonal17 mai 2017
Regest
Die Verfahrens- und Terminsgebühr des Verteidigers für das gerichtliche Verfahren ist auch dann erstattungsfähig, wenn der Betroffene erst im Hauptverhandlungstermin vorbringt und belegt, dass er zur Tatzeit krankgeschrieben und daher nicht verantwortlich war. Die schweigende Verteidigung des Betroffenen macht die Tätigkeit des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren nicht nutz- oder zwecklos.
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 61 Qs 17/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-17
Aktenzeichen: 61 Qs 17/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0517.61QS17.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Bußgeldsachen
Normen: § 46 OWiG, §§ 464a, 464b StPO; Nr. 5109, 5110 VV RVG
Leitsätze
Die Verfahrens- und Terminsgebühr des Verteidigers für das gerichtliche Verfahren ist auch dann erstattungsfähig, wenn der Betroffene erst im Hauptverhandlungstermin vorbringt und belegt, dass er zur Tatzeit krankgeschrieben und daher nicht verantwortlich war. Die schweigende Verteidigung des Betroffenen macht die Tätigkeit des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren nicht nutz- oder zwecklos.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 5. März 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 1. März 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Ratingen vom 11. August 2016, Az. 20 OWi – 51 Js-OWi 3199/16 – 217/16, dem Betroffenen von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 428,40 € (vierhundert und achtundzwanzig Euro und vierzig Cent) festgesetzt werden.
Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen die Staatskasse und der Betroffene jeweils zur Hälfte.
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