Landgericht Düsseldorf, 2017-05-18, 34 O 42/17

34 O 42/17Tribunal cantonal18 mai 2017

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 34 O 42/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-18

Aktenzeichen: 34 O 42/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0518.34O42.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und / oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:

  • eine gewölbte Sohle mit einem erhöhten Außenrand, die im vorderen Fußbereich deutlich flacher ist und eine Schlangenhaut ähnliche Musterung aufweist mit einer von dem Rest der Sohle durch ihre glatte Seitenoberfläche abgesetzten dünnen Laufsohle;

  • ein aus Kunstfell bestehender Riemen, der mit Satin-Schaumstoff gefüttert ist

gem. nachfolgender Abbildungen:

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

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