Landgericht Düsseldorf, 2017-10-25, 12 O 210/14

12 O 210/14Tribunal cantonal25 oct. 2017

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 210/14 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-25

Aktenzeichen: 12 O 210/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:1025.12O210.14.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, in die Anpassung der Verträge die der Veröffentlichung der in Anlage K 1 wiedergegebenen Bilder in den Buchtiteln der Beklagten „W1“ und „W2“ zugrunde lagen, dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin jeweils ab dem 10.001. verkauften Exemplar eine Beteiligung in Höhe von 1 % des Nettoverkaufspreises zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, jeweils gesondert bezüglich des Buchtitels „W1“ und bezüglich des Buchtitels „W2“ Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen

  • über das Datum des Ersterscheinens und die Zahl der Print-Auflagen der Inlands-Buchtitel, jeweils getrennt nach Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und Nettoladenpreis,

  • über Ersterscheinen und Zahl der Print-Auflagen der Ausland-Print-Buchtitel, jeweils getrennt nach Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und Nettoladenpreis,

  • über die Zahl der erfolgten Downloads von e-Books unter Angabe des Nutzungszeitraums, der jeweiligen Downloadzahlen, aufgeteilt nach Inlands- und Auslandsnutzung, bei der Auslandsnutzung unter Angabe der Länder und Sprachfassungen, jeweils getrennt nach Kalenderjahren, Ausgaben und des Nettopreises für den Verkauf an die Endkunden,

  • über den Umfang der Nutzung der Bilder für Handelsprodukte (zum Beispiel Merchandising, T-Shirts, andere bedruckte Materialien) unter Angabe des Nutzungszeitraums, der Auflage und des Formats der Bildernutzung und zwar jeweils getrennt nach Kalenderjahren, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und Nettoladenpreis,

  • welche weiteren Nebenrechte und/oder Lizenzen die Beklagte wann, an wen und zu welchem im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war,

  • welche Rechte die Beklagte an den Titeln wann, wem und im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und unter Angabe des Autorenanteils.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags abgewiesen.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €.

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