Landgericht Düsseldorf, 2018-01-25, 1 AR 2/18

1 AR 2/18Tribunal cantonal25 janv. 2018

Regest

1. Eine Universitätsklinik kann allenfalls eine anteilige Erstattung der für einen Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangen, wenn der Sektionsgehilfe in einem festen Arbeitsverhältnis zum Sachverständigen steht (§12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). 2. Kosten für die Nutzung eigener Kühlzellen der Universitätsklinik gehören zu den nicht vergütungspflichtigen Gemeinkosten (Vorbem. 1 Abs. 2 Anlage 2 zu § 10 JVEG).

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 1 AR 2/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-25

Aktenzeichen: 1 AR 2/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0125.1AR2.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Große Strafkammer

Leitsätze

  1. Eine Universitätsklinik kann allenfalls eine anteilige Erstattung der für einen Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangen, wenn der Sektionsgehilfe in einem festen Arbeitsverhältnis zum Sachverständigen steht (§12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG).

  2. Kosten für die Nutzung eigener Kühlzellen der Universitätsklinik gehören zu den nicht vergütungspflichtigen Gemeinkosten (Vorbem. 1 Abs. 2 Anlage 2 zu § 10 JVEG).

Tenor

Die dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums als Sachverständigen zustehende Vergütung wird hinsichtlich der Rechnung vom 27. Januar 2017 (Re.-Nr.:) auf 1.213,80 € (brutto) und hinsichtlich der Rechnung vom6. Februar 2017 (Re.-Nr.) auf 0,00 € festgesetzt.

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