Landgericht Düsseldorf, 2018-03-29, 37 O 44/17

37 O 44/17Tribunal cantonal29 mars 2018

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 37 O 44/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-29

Aktenzeichen: 37 O 44/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0329.37O44.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Akupressur- Manschette J zu werben:

„löst Verkrampfungen“,

„schnelle Hilfe bei Ischias- und Rückenschmerzen“,

„über 80% der Probanden bestätigen Schmerzlinderung“,

„Wirksamkeit durch klinische Studie belegt“,

sofern dies geschieht wie aus Anlage K 3 ersichtlich.

II.

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter der Beklagten festgesetzt.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Streithilfe werden der Streithelferin auferlegt.

V.

Das Urteil ist aus dem Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00 und aus dem Kostentenor zu IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

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