Landgericht Düsseldorf, 2018-04-03, 1 AR 12/18

1 AR 12/18Tribunal cantonal3 avr. 2018

Regest

1. Beantragt ein Rechtsanwalt für die Haftpflichtversicherung eines Geschädigten gem. § 475 Abs. 2 StPO Akteneinsicht, schuldet die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG gem. § 28 Abs. 2 GKG nur der Rechtsanwalt. 2. Das gilt auch, wenn die Aktenversendung mit entsprechender Duldungsvollmacht des Rechtsanwalts zwar von der Versicherung beantragt wird, aber diese an den Rechtsanwalt erfolgen soll.

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 1 AR 12/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-03

Aktenzeichen: 1 AR 12/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0403.1AR12.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Große Strafkammer

Leitsätze

  1. Beantragt ein Rechtsanwalt für die Haftpflichtversicherung eines Geschädigten gem. § 475 Abs. 2 StPO Akteneinsicht, schuldet die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG gem. § 28 Abs. 2 GKG nur der Rechtsanwalt.

  2. Das gilt auch, wenn die Aktenversendung mit entsprechender Duldungsvollmacht des Rechtsanwalts zwar von der Versicherung beantragt wird, aber diese an den Rechtsanwalt erfolgen soll.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

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