12 Qs 19/18•Landgericht Düsseldorf, 2018-09-12, 12 Qs 19/18
Landgericht Düsseldorf, 2018-09-12, 12 Qs 19/18
12 Qs 19/18Tribunal cantonal12 sept. 2018
Regest
(nicht amtlich) 1. Bei § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Deshalb kann ein Dolmetscher, der auch als Übersetzer tätig ist, eine Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG nicht beanspruchen. 2. § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG ist nicht nur dann anwendbar, wenn die Aufhebung des Termins an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist. Es reicht nach dem Wortlaut vielmehr auch aus, wenn die Aufhebung erst am Terminstag mitgeteilt worden ist.
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 Qs 19/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-12
Aktenzeichen: 12 Qs 19/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0912.12QS19.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. große Strafkammer
Leitsätze
(nicht amtlich)
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Bei § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Deshalb kann ein Dolmetscher, der auch als Übersetzer tätig ist, eine Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG nicht beanspruchen.
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§ 9 Abs. 3 S. 2 JVEG ist nicht nur dann anwendbar, wenn die Aufhebung des Termins an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist. Es reicht nach dem Wortlaut vielmehr auch aus, wenn die Aufhebung erst am Terminstag mitgeteilt worden ist.
Tenor
- Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29. Juni 2018 (Az.: 4 Cs 45/17) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Dolmetscher-/Übersetzungsvergütung des Antragstellers für die Übersetzung des Strafbefehls (Rechnung des Dolmetschers vom 10. April 2017) wird auf 238,27 EUR (98 Zeilen für je 2,05 EUR = 200,09 zuzüglich 38,18 EUR MwSt) festgesetzt.
Dem Antragsteller steht darüber hinaus eine Vergütung in Höhe von 12,50 EUR zu.
Im Übrigen wird der weitergehende Antrag des Antragsstellers auf Zahlung einer Ausfallentschädigung zurückgewiesen .
- Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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