Landgericht Düsseldorf, 2018-12-18, 4b O 91/17

4b O 91/17Tribunal cantonal18 déc. 2018

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4b O 91/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-18

Aktenzeichen: 4b O 91/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1218.4B.O91.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen:

a) ein Trinkwassersystem

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und / oder zu gebrauchen und / oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,

mit einer Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasser- Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle führenden Ringleitungen,

wobei die Ringleitungen von dem Strang abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang münden, wobei jede Ringleitung in einer an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur mündet,

mit mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinter dem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Spülventil, und mit einer mit dem Spülventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,

wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils eine eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird.

(unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP A)

und / oder

b) eine nach Art einer Drossel ausgebildete Ringleitungsspülarmatur Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und / oder an solche zu liefern,

welche dazu geeignet ist,

in einem Trinkwassersystem mit einer Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle führenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang münden, verwendet zu werden,

wobei die Ringleitung in die an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur mündet,

mit mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordnetem steuerbaren motorgetriebenen Spülventil, und mit einer mit dem Spülventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,

wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils eine eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird;

(mittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP A)

und / oder

c) ein steuerbares, motorgetriebenes Spülventil Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und / oder an solche zu liefern,

welches dazu geeignet ist,

in einem Trinkwassersystem mit einer Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle führenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang münden, verwendet zu werden,

wobei jede Ringleitung in eine an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur mündet,

mit mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Spülventil, und mit einer mit dem Spülventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,

wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils eine eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird,

(mittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP A)

ohne im Fall von Ziffer 1. b) und c)

 im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Ringleitungsspülarmatur und / oder das Spülventil nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Patentes EP A zum Einsatz in einem Trinkwassersystem der vorbezeichneten Art verwendet werden darf;

 im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und für jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass die Ringleitungsspülarmaturen bzw. Spülventile nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP A in Wasserleitungsanlagen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

und / oder

  1. ein Trinkwassersystem

mit einer Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle führenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang münden, wobei jede Ringleitung in einer an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur mündet, mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Spülventil, und mit einer mit dem Spülventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt, wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils eine eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und / oder an solche zu liefern,

welches dazu geeignet ist, so verwendet zu werden,

dass durch motorgetriebenes Öffnen eines am Ende eines Stranges vorgesehenen steuerbaren Spülventils in dem Strang eine Strömung erzeugt wird,

wobei im geöffneten Zustand des Spülventils eine Druckdifferenz zwischen dem Abzweig und der Mündung einer jeden Ringleitung eines Stranges erzeugt wird, durch welche in der zugeordneten Ringleitung eine Spülströmung erzeugt wird,

(mittelbare Verletzung von Anspruch 17 von EP A)

ohne

 im Fall des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Trinkwassersystem nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Patents EP A wie vorbeschrieben verwendet werden darf;

 im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und für jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass das Trinkwassersystem nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP A in Wasserleitungsanlagen verwendet werden darf, das mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet ist;

  1. der Klägerin – auch in editierbarer elektronischer Form – darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. und Ziffer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 11.05.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und / oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  1. der Klägerin – auch in editierbarer elektronischer Form – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.2007 und die zu Ziffern 1. b) und 1. c) sowie 2. seit dem 11.06.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten und ‑preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebieten,

d) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,

wobei

 sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Hinblick auf die in Ziffer I. 1. a) und I. 2. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der Trinkwassersysteme bezieht;

 der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

 diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die Abzweige, Mündungen, steuerbaren Ventile wie oben beschrieben verwendet haben.

II. Es wird festgestellt,

  1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen, für die zu Ziffer I. 1. a) bezeichneten, in der Zeit vom 17.11.2007 bis 11.05.2016 begangenen Handlungen,

  2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 11.06.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

wobei sich die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadensersatz im Hinblick auf die in Ziffer I. 1. a) und I. 2. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der Trinkwassersysteme bezieht.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 30% und die Beklagte zu 70%.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000 EUR, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziff. I. 1., 2.: 130.000 EUR

Ziff. I. 3., 4.: 35.000 EUR

Ziff. IV: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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