Landgericht Düsseldorf, 2019-01-08, 25 OH 9/18

25 OH 9/18Tribunal cantonal8 janv. 2019

Regest

(nicht amtlich): Bei einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Anmeldung einer Sitzverlegung und der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift denselben Beurkundungsgegenstand, weil anders als bei einer GmbH Sitz und Geschäftsanschrift identisch sein müssen. Der Geschäftswert beträgt deshalb 30.000 EUR.

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 25 OH 9/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-08

Aktenzeichen: 25 OH 9/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0108.25OH9.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

(nicht amtlich):

Bei einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Anmeldung einer Sitzverlegung und der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift denselben Beurkundungsgegenstand, weil anders als bei einer GmbH Sitz und Geschäftsanschrift identisch sein müssen. Der Geschäftswert beträgt deshalb 30.000 EUR.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung des Notars Dr. L. aus Düsseldorf bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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