Landgericht Düsseldorf, 2019-03-06, 34 O 75/18

34 O 75/18Tribunal cantonal6 mars 2019

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 34 O 75/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-06

Aktenzeichen: 34 O 75/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0306.34O75.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

zu unterlassen,

geschäftlich handelnd mit den nachfolgenden Angaben zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass der niedergelassene Zahnarzt berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ zu führen:

 „Kieferorthopädie in der X wie geschehen in Anlage K 1, K 2 und/oder K 3,

und/oder

 „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“, wie geschehen in Anlage K 2,

und/oder

 „Praxis für Kieferorthopädie“, wie geschehen in Anlage K 3,

und/oder

 „Kieferorthopädie der B“, wie geschehen in Anlage K 2,

und/oder

 „Kieferorthopädie der Düsseldorfer B“, wie geschehen in Anlage K 2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 25.000,-- €

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